suchen

Jeder darf Löschung seiner Bonitätsdaten beantragen - 02/2009

Mann hatte geklagt, nachdem ihm ein Mobilfunkvertrag verweigert wurde.

In einem Musterprozess fällten die Höchstrichter ein rasches Urteil: Demnach darf jeder die Löschung seiner Bonitätsdaten verlangen. Beklagter im Prozess war eine Kreditauskunftei gewesen: Sie sammelt alle öffentlich zugänglichen Bonitätsdaten (auch solche über Exekutionsverfahren). Diese Daten gibt die Kreditauskunftei an ein Partnerunternehmen weiter. Das war einem Mann, dem wegen der Datenweitergabe der Abschluss eines Vertrages mit einem Mobilfunkanbieter verwehrt wurde, ein Dorn im Auge. Er klagte mit Unterstützung von VKI (Verein für Konsumenteninformation).

Bereits die Vorinstanzen hatten einen Anspruch auf Löschung der Daten festgehalten, der Oberste Gerichtshof (6 Ob 195/08g) bestätigte nun diese Ansicht: Es gelte das Widerspruchsrecht nach § 24 Abs 2 DSG. Der Betroffene könne ohne Angabe von Gründen die Löschung der Daten verlangen. Die Daten müssen dann innerhalb von acht Wochen gelöscht werden.

Das Urteil hat insofern weit reichende Konsequenzen, als dadurch die Führung von Bonitätsdateien und die Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit  beträchtlich erschwert werden. Beides ist zwar weiterhin möglich, hat aber nicht mehr den gleichen „Wert“ wie früher. Ist nämlich über jemanden nichts gespeichert, so kann das entweder bedeuten, dass er immer „brav“ bezahlt hat, aber auch, dass er seine „Unbescholtenheit“ einem Löschungsantrag verdankt. Man wird wohl nur mehr ausdrücklich positive Auskünfte ernst nehmen dürfen.

Mag. Patrick Piccolruaz
Rechtsanwalt in 6700 Bludenz

Anzeiger, 20.02.2009

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.