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Fahrerflucht: Auch Sachschäden werden ersetzt - 07/2009

Mit dem Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz wurde der Schutz von Opfern von Straßenverkehrsunfällen erweitert. Opfer von Straßenverkehrsunfällen werden unter bestimmten Voraussetzungen vom Fachverband der Versicherungsunternehmen auch dann entschädigt, wenn sie keine Ansprüche aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen können.

Anspruchsberechtigt sind die Verkehrsopfer selbst bzw. - im Todesfall - ihre (unterhalts- oder unter Umständen auch schmerzengeldberechtigten) Hinterbliebenen.

Inhaltlich hat sich an den Entschädigungsvoraussetzungen (nicht versichertes Fahrzeug, Fahrerflucht, Schwarzfahrt, vorsätzliche Schädigung und Versicherungsinsolvenz) nicht viel geändert. Neu seit 2007 ist insbesondere

  • dass Schäden durch von der Versicherungspflicht ausgenommene Fahrzeuge (im Wesentlichen landwirtschaftliche Fahrzeuge, bestimmte Heeresfahrzeuge, selbst fahrende Arbeitsmaschinen, Elektrofahrräder) in den Schutz des Gesetzes einbezogen werden,
  • dass bei Fahrerflucht-Unfällen künftig unter bestimmten Voraussetzungen (durch das selbe Unfallsereignis wurde eine Person getötet oder schwer am Körper verletzt) auch Sachschäden ersetzt werden und
  • dass die Selbstbeteiligung des Geschädigten für Sachschäden bei Unfällen mit nicht versicherten Fahrzeugen entfällt.

Außerdem regelt das Gesetz bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen aus Unfällen in einem anderen Mitgliedstaat auftretende Probleme.

Die neuen Bestimmungen sind auf alle Schadensfälle anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben

Mag. Patrick Piccolruaz
Rechtsanwalt in 6700 Bludenz

Walgaublatt, 24.07.2009

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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6700 Bludenz
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