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Europäischer Zahlungsbefehl - 02/2009

Seit 12.11.2008 gilt in Österreich die EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens. Mit dem neu geschaffenen europäischen Zahlungsbefehl besteht erstmals die Möglichkeit, Geldforderungen EU-weit (Ausnahme Dänemark) in einem einheitlichen Verfahren durchzusetzen.

Ziel ist die Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren und die Verringerung der Verfahrenskosten durch einheitliche Mindestvorschriften. Das österr. Mahnverfahren bleibt davon unberührt.

Ein grenzüberschreitender Sachverhalt liegt vor, wenn zum Zeitpunkt des Antrags entweder Gläubiger oder Schuldner ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Gerichtsstaat haben. Aber auch dann, wenn die Parteien ihren Wohnsitz im selben Mitgliedstaat haben, gilt die EuMahnVO, sofern das angerufene Gericht in einem anderen Staat liegt. Eine betragliche Höchstgrenze wie in Österreich gibt es nicht.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts richtet sich nach der europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO). Für Verbraucherverträge enthält die EuMahnVO Sonderregeln. So sind für europäische Zahlungsbefehle gegen einen Verbraucher ausschließlich die Gerichte seines Wohnsitzstaates zuständig.

Der Antrag erfolgt unter zwingender Verwendung eines Formblatts. Er ist auch elektronisch möglich. Der Schuldner kann binnen 30 Tagen ohne Angabe von Gründen Einspruch erheben. Erfolgt keiner, erklärt das Gericht den europäischen Zahlungsbefehl unverzüglich für vollstreckbar. Einen eigenen Antrag bedarf es hierfür nicht mehr.

Dr. Stefan Müller
Rechtsanwalt in 6700 Bludenz

Walgaublatt, 06.02.2009

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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