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Der falsche Papa bleibt nach 30 Jahren erhalten - 03/2009

Trotz neuer Beweise kann man einem Kind nach einer gewissen Frist den „Vater“ nicht wegnehmen.

Wenn die Vaterschaft einmal anerkannt ist, wird man sie nicht so leicht los. Das musste nun auch eine Witwe erfahren. Nach dem Tod ihres Mannes stellte sich heraus, dass dieser nicht der Vater einer (unehelichen) Tochter ist. Offenbar aus erbrechtlichen Gründen wollte die Witwe dafür sorgen, dass die Vaterschaft nachträglich aberkannt wird. Die Frau scheiterte beim OGH (1 Ob 106/08g). Dieser hielt fest, dass nach Ablauf von 30 Jahren die Vaterschaft nur mehr auf Antrag des Kindes aberkannt werden kann.

Wie wird man eigentlich (rechtlich betrachtet) Vater? Es gibt drei Möglichkeiten. Variante eins: Man ist mit der Mutter verheiratet. Fühlt sich der Mann nicht als Vater, kann er das gerichtlich feststellen lassen. Dafür gibt es eine Zwei-Jahres-Frist. Sie beginnt zu laufen, sobald der Mann von Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Bei unehelichen Kindern kann der Mann das Kind ausdrücklich anerkennen. Dritte Möglichkeit ist die Feststellung der Vaterschaft durch ein Gerichtsurteil.

Sexualpartner trifft Beweislast
Auf Antrag des Kindes (oder des gesetzlichen Vertreters) wird derjenige als Vater festgestellt, der im Zeitraum zwischen 300 und 180 Tagen vor der Geburt mit der Mutter Sex hatte. Den Mann trifft die Beweislast dafür, dass er trotz des Beischlafs nicht der Vater ist. Will umgekehrt ein Mann die Vaterschaft zum Kind feststellen lassen, reicht der Sex nicht aus - ein Abstammungsbeweis ist nötig.

Dr. Petra Piccolruaz
Rechtsanwältin in 6700 Bludenz

Walgaublatt, 06.03.2009

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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6700 Bludenz
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