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Alkohol am Arbeitsplatz - 06/2009

Grundsätzlich ist Alkoholkonsum am Arbeitsplatz nicht verboten - in Maßen jedenfalls. Ausgenommen sind natürlich besonders gefährliche Berufe, auch Kraftfahrer.

Es besteht allerdings die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag ein absolutes Alkoholverbot zu vereinbaren. Bei Zuwiderhandeln ist dann Entlassung möglich.

Ein Arbeitgeber darf zwar nicht selbst überprüfen, ob Mitarbeiter alkoholisiert sind, hat er jedoch einen begründeten Verdacht, so ist ihm zu raten, diesen sofort nach Hause zu schicken. Ereignet sich nämlich in der Folge ein Unfall, so wird er möglicherweise regresspflichtig, sollte er diesbezüglich grob fahrlässig gehandelt haben.

Übrigens werden Arbeitsunfälle unter Alkohol auch rechtlich (für Sozialleistungen) als solche eingeordnet. Ist aber der Alkohol der ausschließliche Grund für den Unfall, trifft dies nicht mehr zu. Es gibt keine Entgeltfortzahlung, Krankengeld oder Versehrtenrente.

Eine Entlassung wegen Alkoholisierung ist nur nach Abmahnung möglich. Ist der Mitarbeiter aber erst einmal alkoholkrank, darf er nur mehr gekündigt und nicht entlassen werden.

Führerscheinverlust wegen Alkoholisierung führt nur bei Berufskraftfahrern zu sofortigem Job-Verlust. Bei Berufen, bei denen das Fahren hingegen nicht im Vordergrund steht, ist der Arbeitnehmer gegebenenfalls anderweitig einzusetzen.

Bei Weihnachts- und anderen Betriebsfeiern ist auch unmäßiger Alkoholgenuss nicht zu beanstanden. Die Teilnehmer, so die Rechtsprechung, befänden sich in einem „außerordentlichen Gemütszustand“ und unter hohem sozialem Druck zum Alkoholkonsum.

Mag. Patrick Piccolruaz
Rechtsanwalt in 6700 Bludenz

Walgaublatt, 26.06.2009

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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