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ÖAMTC haftet nicht für Test - 06/2008

Einem Kaufinteressenten erteiltes Ankaufsgutachten berührt keine schutzwürdigen Interessen des Autohändlers.

Ein in Verhandlungen stehender Autokäufer wandte sich noch vor der Annahme des Händler-Anbotes an den ÖAMTC, der für das Fahrzeug einen Ankaufstest durchführte. Da der Prüfbericht einen Hinweis auf einen Vorschaden des Fahrzeuges enthielt, kam der Kaufvertrag nicht zustande.

In Folge wandte sich der Händler an den Autofahrerclub und begehrte Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen dem vorgesehenen Kaufpreis und dem Verkaufswert des Fahrzeuges, das bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht veräußert werden konnte. Der Händler gab an, der ÖAMTC habe grob fahrlässig ein falsches Gutachten erstellt und damit die konkrete Verkaufsgelegenheit zunichte gemacht. Es sei zudem erkennbar gewesen, dass sich das Gutachten auf den Geschäftsabschluss auswirken werde, deshalb erstrecke sich die Sachverständigenhaftung des ÖAMTC auch auf den Autoverkäufer.

Der OGH verneinte die Begründung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten zu Gunsten des Autohändlers. Das Gutachten habe nur den Interessen des Autokäufers gedient.

Der von einem Kaufinteressenten an den ÖAMTC erteilte Auftrag zur Durchführung eines Ankaufstests berühre keine schutzwürdigen Interessen des außerhalb dieses Vertragsverhältnisses stehenden Autohändlers.

Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt, sodass die rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken sind.

RA Dr. Petra Piccolruaz, 6700 Bludenz

Anzeiger, 20.06.2008

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