suchen

Haftung im Skiverbund - 04/2008

Wenn Liftgesellschaften einen Skiverbund betreiben, dann haftet diejenige, die die Karte verkaufte, auch dafür, wenn auf einem anderen, aber zum Verbund gehörigen Skigebiet ein Unfall wg. mangelnder Pistenpflege passiert ist.

Ein Skifahrer erwarb einen Skipass, der ihn berechtigte, Lifte in einem Skigebiet zu benutzen, das teilweise auf österreichischem und teilweise auf Schweizer Gebiet lag („grenzenlose Ski-Arena“). Es stellte sich heraus, dass eine Piste in der Schweiz mangelhaft abgesichert und die Ursache für einen Sturz war.
 
Der Verletzte klagte, nachdem er in der Schweiz abgeblitzt war, seinen österreichischen Vertragspartner. Dieser wendete ein, er habe keinerlei Einfluss nehmen können, wie beim Schweizer Partner die Piste präpariert werde. Es stehe ihm diesbezüglich keine Weisungsbefugnis zu.

Dies ließ der OGH nicht gelten. Es handle sich um ein Skigebiet, das durchgehend mit Skiern befahren werden könne. Der Kläger sei berechtigt gewesen, die Lifte des Schweizer Partners zu benützen. Damit treffe die österreichische Gesellschaft die Verantwortung dafür, dass auch beim Partner eine ordnungsgemäße Pistensicherung stattfinde. Im Übrigen gebe es noch einen zweiten Haftungsgrund. Der Erlös aus den Kartenverkäufen werde geteilt. Daher bildeten die Liftunternehmen eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht („einfache Gesellschaft“ - Schweizer Recht). Der Kläger sei Vertragspartner dieser geworden. Sowohl nach österreichischem als auch nach Schweizer Recht haften alle Gesellschafter solidarisch für Vertragsverletzungen.

Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz

Walgaublatt, 11. 04.2008

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.