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Haftung bei Glatteisunfällen - 11/2008

Mieter eines Geschäftslokals treffen so genannte „nachvertragliche“ Pflichten. Stürzt sein Kunde nach Verlassen des Geschäfts am Gehsteig, so spielt es keine Rolle, dass er nicht Eigentümer des Weges ist. Er ist verpflichtet, seine Kunden beim Betreten oder Verlassen seines Geschäftes vor Gefahren zu schützen.

Das Besondere an dieser Entscheidung ist, dass der Geschäftsinhaber auch dann haftet, wenn eine andere Person Gehsteighalter ist und dort üblicherweise streut. Sie gilt auch für Fälle, dass der Zugang aus irgendeinem anderen Grund für Kunden gefährlich ist. Der Geschäftsinhaber darf nicht zuwarten bzw. sich darauf verlassen, dass die Gefahrenstellen vom Gehsteighalter beseitigt werden. Dafür muss er selbst unverzüglich sorgen (OGH 20.10.2004, 3 Ob 160/4 g).

Die Streupflicht nach der Straßenverkehrsordnung gilt andererseits nicht für Privat-Liegenschaften. Stürzt also z.B. ein Handelsvertreter, der einen im Haus arbeitenden Handwerker aufsuchen möchte, so kann sich der Verletzte auch nicht auf die so genannte Schutzwirkung zugunsten Dritter berufen. Der Hauszugang stellt keine öffentliche Verkehrsfläche dar, sodass der Anspruch aus diesem Titel nicht abgeleitet werden kann. Der Handelsvertreter steht – im Gegensatz zum Hausherrn selbst – in keinem direkten Vertragsverhältnis zu den Handwerkern.

In diesem Falle wäre nur die (Wegehalter-)Haftung nach § 1319 a ABGB gegeben. Um Schadenersatz verlangen zu können, wäre es aber erforderlich, dass die mangelhafte Streuung vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden sind (10.10.2004, 8 Ob 93/04 s).

Mag. Patrick Piccolruaz

Anzeiger, 14.11.2008

Rechtsanwälte
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