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Falsches Gutachten - beschränkte Haftung - 11/2008

Ein Schaden sollte laut erstem Gutachten durch den Austausch der Beifahrertür und die Instandsetzung der hinteren Tür behoben werden. Der (zweite) Sachverständige, der nach der Reparatur die Arbeit der Werkstatt überprüfen sollte, stellte fest, dass keine Tür erneuert, sondern beide ausgebeult worden waren.

Die Versicherung schickte daraufhin beide Gutachten an die Staatsanwaltschaft. Die untersuchte den Fall und stellte einen Strafantrag wegen versuchten Betrugs. Die Bestätigung eines weiteren (nunmehr dritten) Kfz-Sachverständigen, dass die Beifahrertür sehr wohl erneuert worden war, kam dem Spengler gelegen: Er wurde freigesprochen.

Daraufhin verlangte der Spengler die Kosten seiner Verteidigung von jenem (zweiten) Sachverständigen zurück, der den Austausch der Tür in Abrede gestellt hatte. Während die erste und die zweite Instanz dem Professionisten einen Teil zusprachen, lehnte der OGH den Ersatz ab (8 Ob 51/08 w).

Grundsätzlich haften Sachverständige lediglich für Schäden, die sie ihrem Vertragspartner (hier: der Versicherung) verursachen. Nur ausnahmsweise, wenn das Gutachten erkennbar einem Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen soll (z.B. beim Käufer eines Gemäldes, dessen Echtheit der Verkäufer begutachten lässt), erweitert sich die Haftung. Hier lag der Zweck des (zweiten) Gutachtens nicht darin, der Wahrheitserforschung in einem Strafverfahren zu dienen. Selbst derjenige, der eine Strafanzeige anbringt, kann nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er die Beschuldigung wider besseres Wissen erhob.

Dr. Petra Piccolruaz

Walgaublatt, 28.11.2008

Rechtsanwälte
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