ABGB und Konsumentenschutzgesetz setzen Grenzen.
Wer sich allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) bedient, muss zunächst die Grenzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs berücksichtigen: Nach §879 Abs. 3 ABGB ist jede Vertragsbestimmung, „jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt“. Dabei kommt es einerseits auf die Störung des Gleichgewichts, andererseits auf die „verdünnte Willensfreiheit“ eines der Vertragspartner an. Kontrollfrage der Rechtsprechung: Steht die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen? Eine „gröbliche Benachteiligung“ kann etwa darin liegen, dass die Bank einen Kredit jederzeit und auch ohne wichtigen Grund fällig stellen kann. Oder darin, dass die Bank das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung telefonischer Kontoverfügungen auch dann auf den Kunden überwälzt, wenn diesen kein Verschulden am Missbrauch trifft.
Bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern sind überdies Kriterien nach dem Konsumentenschutzgesetz zu berücksichtigen: Danach ist eine in AGB´s enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das ist schon dann der Fall, wenn die Klausel dem Verbraucher ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt und ihn so von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten kann. Dazu genügt schon ein Verweis auf gesetzliche Regelungen, der für den Laien nicht nachvollziehbar ist.
Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz
Anzeiger, 18.01.2008