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Mautmuffel rechtlos? - 03/2007

Auf Österreichs Autobahnen fahnden private Kontrolleure nach Vignettensündern und heben bei Verstößen Ersatzmaut ein. Diese Praxis wirft allerdings verfassungsrechtliche Fragen auf.

Wer seit 1. Februar ohne oder mit falsch geklebter Vignette 2007 auf einer mautpflichtigen Schnellstraße oder Autobahn erwischt wird, muss mit saftigen Strafen rechnen. Die Betroffenen haben die Wahl zwischen einer Ersatzmaut von 120 Euro oder einem Verwaltungsstrafverfahren mit weit höheren Strafdrohungen. In der Praxis zahlen die Delinquenten lieber die Kosten der Ersatzvignette und lassen sich auf keine behördliche Verfolgung ein.

Etwas anders ist die Lage bei Autofahrern, die ihre Vignette am Seitenfenster rechts aufklebt haben. Dies gilt seit 1. Februar ebenfalls als Abgabenverkürzung, die strafbar ist, wenn keine Ersatzmaut entrichtet wird. Allerdings besteht hier die Möglichkeit, über die Klärung der Verschuldensfrage in einem Verwaltungsstrafverfahren der Strafe zu entkommen. In einem solchen Verfahren wird zwar die Fahrlässigkeit bei der Begehung eines Delikts vermutet, dessen tatsächliche Begehung muss aber die Behörde beweisen. Der Betroffene kann Rechtfertigungsgründe vorbringen oder eben seine Unschuld nachweisen.

Laut Verfassungsgerichtshof darf niemand mit den "Folgen einer potenziell rechtswidrigen Entscheidung endgültig belastet werden". Das heißt im Klartext: Jede Strafe oder strafähnliche Ersatzgebühr muss auf einem einfachen rechtsstaatlichen Weg überprüfbar sein. Und wer aus welchen Gründen auch immer an einer fahrlässigen Abgabenhinterziehung unschuldig ist, muss überhaupt von einer Strafe entbunden werden – auch wenn diese bloß "Ersatzmaut" heißt.

Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz

Anzeiger, 09.03.2008

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