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Kapital für Jungunternehmer - 01/2007

Die „stille Gesellschaft“ (st. G.) war bisher als Beteiligungsform hauptsächlich in mittelständi-schen Betrieben üblich. Der Trend hat sich – nicht zuletzt auch in Folge „Basel II“ – in den letzten Jahren verstärkt.

In Zukunft wird die Bedeutung der stillen Gesellschaft als Finanzierungsinstrument weiter steigen. Dafür verantwortlich ist das neue Unternehmensgesetzbuch. Dort ist nämlich anstelle des veralteten und engen „Kaufmann“-begriffs eine moderne Definition eingeführt worden. Ab 2007 ist der Unternehmer jede auf Gewinn ausgerichtete dauerhafte Organisation, gleich welcher Rechtsform, Größe und Branche.

So kann künftig ein EDV-Programmierer, der allein auf Werkvertragsbasis für Kunden tätig ist, einen Finanzier als stillen Gesellschafter beteiligen. Die „stille Gesellschaft“ stellt also für zahlreiche Kleinunternehmer, die für die Finanzierung von Expansionsbestrebungen noch kein Venture Capital in Anspruch nehmen können, eine taugliche Alternative dar.

Diesem Trend kommt zugute, dass die stille Gesellschaft andererseits auch für Geldgeber eine unbürokratische Möglichkeit darstellt, viel versprechende Jungunternehmer überschau-bare Beträge als Risikokapital zur Verfügung zu stellen. Der Aufwand für die Vertragserrich-tung ist verhältnismäßig gering, der Geldgeber kann, wenn er will, anonym bleiben. Für die Hingabe von Kapital entsteht weitgehende Rechtsicherheit. Weitere Anwendungsgebiete einer st. G.: Man kann sie für Unternehmensnachfolge einsetzen, aber auch zur Sanierung eines Unternehmens sowie für Mitarbeiterbeteiligung.

Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz

Anzeiger, 12.01.2007

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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