Man muss unterscheiden zwischen der Sichtweise des Mannes und jener einer Frau. Für eine Frau bringt eine Ehe eine Reihe von Vorteilen, wenn Kinder geplant sind.
Die Ehefrau hat persönliche Unterhaltsansprüche gegen ihren Mann. Er besteht neben dem für die Kinder. Stirbt der Ehegatte, hat sie einen Hinterbliebenenanspruch. Eine unverheiratete Mutter genießt diese Vorteile nicht. Die automatische Mitversicherung des Ehepartners ist ein weiterer Vorteil. Eine Verheiratete bekommt einen Anteil am Vermögen im Falle einer Trennung und nimmt weiters an dem Einkommen des Gatten teil. Auch wenn sie nur den Haushalt führt, gilt dies als Beitrag zur Schaffung eines gemeinsamen Vermögens. Eine Lebensgefährtin hingegen hat nur einen bereicherungsrechtlichen Anspruch und auch da muss sie erst nachweisen, dass sie mit ihrem Partner eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ gegründet hat.
Für den Mann birgt eine Eheschließung gewisse Risiken. Er hat mit einem hohen Unterhaltsanspruch zu rechnen, mit einem höheren jedenfalls, als wenn er sich in einer Lebenspartnerschaft befindet. Auch was die Kinder betrifft, ist der Mann besser gestellt, weil nach der Eheschließung automatisch eine gemeinsame Obsorge für die Kinder besteht. Ehepartner haben ein gesetzliches Erbrecht sowie den Pflichtteilsanspruch.
Man hat bei Lebenspartnerschaften durchaus die Möglichkeit, alle Vorteile, die eine Ehe bietet, vertraglich festzulegen. Das Gegenteil ist eher die Regel, solche Vereinbarungen unter Lebenspartnern dienen häufig dazu, die Verpflichtung zu begrenzen
Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz
Walgaublatt, 06.12.2007