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Faxsendebericht genügt als Beweis - 07/2007

In gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt es immer wieder vor, dass ein Fax als Beweis angeboten wird und der Gegner behauptet, es sei ihm nicht oder – häufiger – nicht vollständig oder nur unleserlich zugekommen.

Nach der neuesten Rechtsprechung gilt diese Ausrede nicht mehr. Man muss sich unverzüglich melden, wenn die Zustellung nicht geklappt hat. Dazu fällte kürzlich das Landesgericht Feldkirch eine klarstellende Entscheidung: Eine positive Faxsendebestätigung liefert den „Anscheinbeweis“ für den Zugang einer (vollständigen, leserlichen) Erklärung. Der Adressat müsse im Streitfall behaupten und beweisen, dass die Erklärung wegen eines ihm nicht zurechenbaren Fehlers des Übertragungsnetzes doch nicht zugegangen ist. Mit dieser Entscheidung wird die Unsicherheit beseitigt, ob man davon ausgehen darf, dass ein Fax dem Adressaten tatsächlich (vollständig und leserlich) zugegangen ist, wenn man eine positive Sendebestätigung erhalten hat. Das Wort „Anscheinbeweis“ bedeutet, dass man bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen darf, dass eine ordnungsgemäße, lesbare Zustellung erfolgt ist. Damit ist die Beweislast auf den Empfänger verschoben worden. Dies wiederum bedeutet dann eben, dass man sich unverzüglich beim Absender zu melden hat, wenn eine Faxübertragung nicht geklappt hat oder unvollständig oder unleserlich war. Tut man das nicht, dann läuft man Gefahr, später in Beweisnotstand zu geraten und für den ordentlichen Erhalt der Nachricht geradestehen zu müssen.

Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz

Walgaublatt, 13.07.2007

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