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Pflegekostenersatz für Angehörige - 01/2006

Entschließt sich ein älterer Mensch, in ein Seniorenheim zu übersiedeln oder wird er ein Fall für ein Pflegeheim, so ist er oft nicht in der Lage, die Kosten des Aufenthaltes selbst zu bezahlen. Diese können monatlich zwischen € 2.000,00 und € 4.000,00 betragen.

Die Sozialhilfe (Landessache) bestreitet die Kosten für jene Personen, die sich dies nicht leisten können. Allerdings kann das Land auf Vermögen des Pflegebedürftigen zurückgreifen. Diesbezüglich gibt es eine Richtlinie, die regelt, in welchem Umfange dies zulässig ist. Der Pflegebedürftige hat zur Abdeckung der Kosten zunächst einmal sein Pflegegeld zur Verfügung zu stellen, dann 80 % seiner Pension und schließlich weitere finanzielle Mittel und Ersparnisse. Davon muss ihm aber eine Summe von mindestens € 4.000,00 verbleiben. Auch Ersparnisse zum Zwecke der Pensionsvorsorge dürfen nur teilweise zur Abdeckung der Kosten verwendet werden. Insbesondere, soweit sie zum Unterhalt des Ehepartners benötigt werden, sind sie davon ausgenommen.

Zwar lässt sich die Fürsorgebehörde ein Pfandrecht auf Liegenschaften eintragen (die Verwertung erfolgt dann im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens), aber auch hier gibt es Beschränkungen. Ein Eigenheim (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) gilt als „geschütztes Vermögen“, wenn Ehegatte oder Kinder dieses für persönlichen Wohnbedarf benötigen.

In einer großen Zahl der Fälle reicht das eigene Vermögen nicht aus, um die Kosten zu decken. In diesem Falle werden dann die unterhaltsverpflichteten Angehörigen (Ehegatte, Kinder) in Anspruch genommen. Was nun der Betreffende im Einzelfall zu zahlen hat und was ihm für seinen persönlichen Lebensunterhalt verbleibt, ist in dieser Richtlinie ebenfalls geregelt. Ein bestimmter, nach einer vorge-gebenen Formel, zu berechnender Betrag bleibt außer Betracht. Vom Rest sind bis zu 40 % abzuführen.

In Kenntnis all dieser Verpflichtungen haben viele ältere Personen Vermögen „rechtzeitig“ an Angehörige verschenkt. Die Behörden haben dem Rechnung getragen und berufen sich nun auf eine Bestimmung, wonach eine Schenkung bei „Bedürftigkeit“ widerrufen werden kann. Hier gibt es allerdings eine Reihe von ungeklärten Rechtsfragen, insbesondere dann, wenn die Widerrufbarkeit im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Praxis ist derzeit, dass vom Wert des geschenkten Gegenstandes eine Verzinsung von 4 % ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Pflege verlangt wird. Soviel uns bekannt ist, haben sich die Bezirkshauptmannschaften noch in jedem Fall auf einen Kompromiss eingelassen und eine Erledigung mit Bescheid, wie es im Gesetz eigentlich vorgesehen wäre, verzichtet.

Vorarlberger Nachrichten, 26.01.2006

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