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Schriftlichkeit gewahrt?

Fax und E-Mail verdrängen in unserer Zeit immer mehr den Brief. Welche rechtliche Wirkungen entfalten Fax oder E-Mail, reicht ein E-Mail und Fax aus, wenn im Gesetz oder in einem Vertrag Schriftlichkeit vorgeschrieben wurde. Der OGH hat hinsichtlich dem Fax (diese Regelungen sind auch auf das E-Mail anwendbar) eindeutig entschieden, dass ein Telefax nicht genügt, wenn zwischen den Vertragsteilen vereinbart wurde, dass Erklärungen schriftlich abgegeben werden müssen oder wenn zB ein Gesetz diese vorschreibt (zB Bürgschaft).

Unter Schriftlichkeit versteht die Rechtsprechung nämlich, dass der Absender eine eigenhändige Unterschrift unter das Schriftstück setzt. Bei einem Fax oder E-Mail handelt es sich jedoch um eine Fernkopie bzw. um eine Computerunterschrift (allenfalls eingescannt), der Empfänger sieht nicht die Originalunterschrift. Diesem strengen Gebot der Schriftlichkeit kann auch nicht mit dem Argument begegnet werden, dass Telefax und E-Mail im Geschäftsverkehr üblich seien. Sollten tatsächlich solche Nachrichten zwischen den Vertragsparteien der Schriftlichkeit genügen, muss dies im Vertrag ausdrücklich festgelegt werden. Aber auch in einem solchen Fall muss man sich vergewissern, dass das Fax oder das E-Mail auch tatsächlich angekommen ist.

Hinsichtlich der Beweiskraft von Sendeprotokollen geht die Tendenz der Rechtsprechung in die Richtung, dass dem Sendeprotokoll sowohl hinsichtlich Fax als auch E-Mail allein noch nicht die notwendige Beweiskraft eingeräumt wird, dass das Schriftstück beim gewünschten Empfänger angekommen ist. Die Gerichte führen aus, dass ein Sendeprotokoll nur das Zustandekommen einer Verbindung beweist – es könnten auch nicht leserliche Schriftstücke übersandt werden oder gar leere Blätter. Auf Grund dieser Rechtslage empfiehlt sich jedenfalls, sollte die Übermittlung von Schriftstücken mittels Fax und E-Mail erlaubt sein, vom Empfänger immer zu verlangen, dass die Ankunft dieser Schriftstücke bestätigt wird. Ansonsten hat man im Streitfalle Beweisprobleme.

RA Dr. Stefan Müller,
Anwaltspartnerschaft Piccolruaz & Müller,
Bludenz

Vorarlberger Nachrichten, 01.09.2001

Rechtsanwälte
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