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Wo klage ich in Europa?

Am 1. September 1996 ist das sog. Lugano-Übereinkommen in Kraft getreten. Es regelt die Frage, bei welchem Gericht in Europa bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten eine Klage eingebracht werden kann.

Darüber hinaus vereinfacht dieses Abkommen europaweit die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen.

Einer der wichtigsten neuen “Gerichtsstände” ist jener für Vertragsklagen. Es kann jetzt das Gericht an jenem Ort angerufen werden, wo die entsprechende vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist. Unter Berücksichtigung des UN-Kaufrechtes, welches in den meisten Staaten der Welt gilt, kann nunmehr ein österreichischer Exporteur die Bezahlung seiner Ware in Österreich einklagen, falls sein Vertragspartner aus einem EWR-Land stammt.

Natürlich besteht immer noch die Möglichkeit, zwischen den Vertragsteilen (z.B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) Abweichendes zu vereinbaren. Eine solche Regelung empfiehlt sich insbesondere für Importeure, die aufgrund der neuen Rechtslage im Ausland geklagt werden könnten. Es sollet vorsorglich mit “Gerichtsstandsvereinbarung” festgelegt werden, daß Klagen nur am Wohnsitzgericht des Importeurs eingebracht werden dürfen.

Aber wie gesagt, es ist die Grundidee des Übereinkommens, daß man aus Verträgen dort klagen kann, wo erfüllt hätte werden sollen. Ausnahmen gibt es für Konsumenten, für Versicherungsverträge sowie für Miet- und Pachtstreitigkeiten.

In Zukunft können in Österreich europäische Gerichtsentscheidungen ohne weiteres vollstreckt werden, aber auch österreichische im EWR-Ausland. Im Zuge der Exekution darf jenes Gericht, welches die Vollstreckung durchführt, das zugrundeliegende Urteil nicht mehr überprüfen. Dies kann problematisch werden, wenn man sich in einem ausländischen Rechtsstreit nicht verteidigt hat, in der Hoffnung, it der dort gefällten Entscheidung könne der Prozeßgegner in Österreich ohnehin nichts anfangen.

Dr. Stefan Müller, RA in Bludenz

Vorarlberger Nachrichten, 22.03.1997

Rechtsanwälte
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