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Grenzenlose Forderungen

Lugano-Abkommen. Der Oberste Gerichtshof läßt Klagen in Österreich zu, die Forderungen über die Grenze hinweg betreffen.

WIEN (red.) Seit 1. September 1996 gilt in Österreich das Lugano-Übereinkommen zur vereinfachten Verfolgung von Ansprüchen in Europa über die Grenzen hinweg. Nun gibt es auch erste Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zur Anwendung des Abkommens.

In einem Fall wollte eine Österreicherin ihren Vater auf Bestellung eines Heiratsguts klagen. Der Vater ist ebenfalls Österreicher, wohnt aber in der Schweiz. Laut Lugano-Abkommen können in Unterhaltssachen die Berechtigten am Ort ihres Wohnsitzes Klagen einbringen. Laut OGH gehört der Ausstattungsanspruch der Kinder tatsächlich zu den Unterhaltsansprüchen, so daß der Vater in Österreich geklagt werden konnte (OGH 3 Nd 506/97).

Eine weitere Entscheidung betraf einen Montafoner Hotelier (Anwalt: Dr. Stefan Müller), der einen deutschen Zechpreller in Feldkirch klagte. Wieder grünes Licht vom OGH: Es sei Verkehrssitte, daß Hotelrechnungen beim Aus-checken bezahlt werden. Das Hotel sei somit der Erfüllungsort, an dem EU- und EWR-Ausländer geklagt werden können (OGH 4 Ob 299/97t).

Die Presse, 15.12.1997

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