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Liftkarten kontingentieren?

Eine Rechtsstudie zeigt, daß Lenkungsmöglichkeiten rechtlich durchaus möglich sind.
Bludenz (VN-pi) Schöne Winterwochenende bewirken jedes Jahr einen noch größeren Ansturm auf Vorarlbergs Skigebiete. Wenn die bereits veranlaßten Mahßnahmen wie Einführung von Skizügen, Forcierung von Skibussen und des öffentlichen Verkehrs usw. nicht die erwarteten Früchte tragen, wird man früher oder später sich ernsthaft mit der Frage einer Kontingentierung von Liftkarten auseinandersetzen müssen

Univ.-Ass. Dr. Thomas Walzl von Wiesentreu, Innsbruck, und Dr. Stefan Müller, Rechtsanwaltsanwärter, Bludenz, haben in einer Studie (ZVR 1/1991) alle diesbezüglichen rechtlichen Aspekte untersucht. Fazit: Es gibt durchaus Lenkungsmöglichkeiten.

Umstritten war vor allem die Frage, ob Seil- und Sesselbahnen der gleichen Beförderungspflicht unterliegen wie die ÖBB. Es gelten nämlich für beide dieselben gesetzlichen Vorschriften, so daß das Bundesministerium für Verkehr bisher die Auffassung vertrat, daß Bergbahnen zur Beförderung verpflichtet sind, besonders wenn durch den Kartenverbund in einem Gebiet eine Monopolstellung erreicht worden ist.

In Ausnahmesituation Zwang zu Einschränkungen?

Müller und Walzl stellen in ihrer Untersuchung zunächst fest, daß für diesen Kontrahierungszwang eine ausdrückliche gesetzliche Regelung in bezug auf die Seilbahnen gar nicht bestehe. Bei Vorliegen wichtiger Gründe müsse man im Gegenteil solchen Gesellschaften das Recht einräumen, die Beförderung zu beschränken. In außergewöhnlichen Situationen könne hiezu sogar ein Zwang bestehen.

Einerseits liege nämlich dem Beförderungsvertrag die Verpflichtung zugrunde, für die Sicherheit der Skifahrer zu sorgen. Bei einer Überfüllung der Pisten oder schlechten Pistenverhältnissen sei dies nicht mehr gewährleistet. Andererseits könnte die in der Werbung versprochene Attraktivität des Skigebiets und der Komfort der Beförderung nicht mehr geboten werden.

Skigenuß muß gewahrt bleiben

Beide Autoren sind darüber hinaus auch der Meinung, daß die Seilbahnen auch auf die von ihnen verursachte Verkehrssituation (überfüllte Zufahrtsstraßen und Parkplätze, Verkehrsstaus usw.) reagieren müssen. Schließlich habe man mit dem Kauf einer Liftkarte ja nicht nur das Recht auf Beförderung, sondern auch jenes auf “Skigenuß” erworben.

Müller und Walzl glauben, daß eine Kontingentierung der Liftkarten einer Regelung über den Preis vorzuziehen ist. Eine Nachfragedämpfung durch Preiserhöhungen sehen sie als unsozial an.

Andererseits bestehe jedoch ein Gleichbehandlungsgebot. Dies heißt, daß einzelne Personen oder Personengruppen durch Beschränkungen nicht bevorzugt bzw. benachteiligt werden dürfen. Die Beschränkungen müßten rechtzeitig veröffentlicht (Rundfunk, Presse, Fremdenverkehrsverbände usw.) werden. Geeignete Beschilderungen werden empfohlen. Die Beschränkungskriterien müssen weiters objektiv und nachvollziehbar sein (z.B. Vorrang für Langzeitkarten, sonst entscheidet Anreisezeitpunkt).

Mit diesen Argumenten der beiden jungen Wissenschafter konfrontiert, hat das Bundesministerium für Verkehr seine bisherige starre Haltung aufgegeben. Offenbar hält nun der Verkehrsminister eine zeitweilige Kontingentierung von Liftkarten in Ausnahmesituationen für unvermeidbar.

Vorarlberger Nachrichten, 07.02.1991

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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