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Bank haftet für falsche Subventionsberatung

OGH: Bank haftet trotz Freizeichnung

WIEN (red.) Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, daß Banken für falsche Beratung im Zusammenhang mit Kreditgewährung mitunter auch dann für den entstandenen Schaden haften, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Freizeichnungsklausel enthalten. Der OGH entschied über die Klage einer Vorarlberger Autoverwertungsfirma (Anwalt: Dr. Roland Piccolruaz), die im Jahr 1987 ein neues Betriebsgebäude errichten wollte. Die Finanzierung sollte über eine Bank erfolgen. Diese verneinte die Frage der Firma, ob das Projekt nach den Richtlinien des Öko-Fonds förderungswürdig sei.

Später stellte der Geschäftsführer der Firma freilich fest, daß das Projekt sehr wohl förderungswürdig gewesen wäre. Er wechselte die Bank und erhielt über das neue Institut eine entsprechende Förderungszusage. Da wegen Fristablaufs verschiedene Rechnungen nicht mehr eingereicht werden konnten, entstand ein Schaden von etwa zwei Millionen Schilling. Das erste Geldinstitut lehnte jeden Ersatz mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung ab, wonach Banken für falsche Bonitätsauskünfte nicht haften.

Der OGH (6 OB 541/92 vom 11.6.1992) bekräftigte zwar seine bisherige Meinung, daß falsche Bonitätsauskünfte zu keinem Schadenersatz führen, weil dem geringen Eigeninteresse der Bank ein hohes Schadensrisiko gegenüberstehe. Anderes gelte aber, wenn ein Geldinstitut an der Finanzierung eines Projekts ein eminentes Eigeninteresse habe; die Förderung stehe in engem Zusammenhang mit der Kreditgewährung. Andererseits ist die Firma auf die Mitwirkung des Geldinstituts angewiesen. Um eine “gröbliche Ungleichgewichtslage” zu vermeiden, hafte die Bank in einem solchen Fall für ihre falschen Auskünfte trotz der Freizeichnungsklausel.

Die Presse, 12.10.1992

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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